Konsumentenkredit

Konsumentenkredit

Manche Anschaffungen können nur über eine Fremdfinanzierung getätigt werden. In den meisten Fällen wird eine Bank aufgesucht, die das notwendige Kapital zur Verfügung stellt: Diese gibt einen Kredit.

Der Begriff "Kredit" leitet sich vom lateinischen "credere - glauben, vertrauen" ab. D. h., Unternehmen als Kreditgeberinnen vertrauen auf die Rückzahlung des ausgeliehenen Geldbetrages und die Bezahlung eines Entgeltes, der Zinsen. Kreditnehmer/innen vertrauen auf die Auszahlung des vereinbarten Geldbetrages zu einem bestimmten Zeitpunkt.


1.Erste Überlegungen zum Konsumentenkredit

Ein Konsumentenkredit ist eine Möglichkeit, ohne oder mit geringen Eigenmitteln größere Investitionen bzw. Anschaffungen zu tätigen.

Was spricht für einen Konsumentenkredit?

- Vorgezogene Anschaffungen: Trotz geringer Eigenmittel bzw. auch ohne Eigenmittel (je nach Kreditsicherheiten) können Investitionen getätigt werden.

- Kostenverteilung: Die entstehenden Kosten sind bei einem Abstattungskredit gleichmäßig über die Vertragslaufzeit verteilt. D. h., Liquidität wird geschont.

- Planbarkeit: Die monatliche Kreditrate kann gemäß dem frei verfügbaren Einkommen vereinbart werden. Die monatliche Belastung ist somit regelmäßig und planbar.


Was ist persönlich zu überlegen?

- Barkauf ist immer günstiger: Ein verantwortungsvoller Umgang mit Geld beinhaltet das Ansparen für Investitionen und das Konsumieren im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Eine Kreditfinanzierung ist mitunter für langfristige Investitionen unumgänglich. Werden aber Güter des täglichen Lebens oder Konsumgüter wie Elektronikartikel, Wohnungseinrichtung, Reisen, usw. über Ratenkäufe bzw. einen Konsumentenkredit finanziert, können sich sehr schnell zu hohe Schulden aufbauen.

- Längerfristige Bindung: Kreditnehmer/innen gehen mit einem Kreditvertrag eine längerfristige, wirtschaftliche Bindung ein. Eine Änderung der eigenen wirtschaftlichen Situation ist mit einzukalkulieren.

- Zusätzliche Kosten: Für die Leistungen der Kreditgeberin, in der Regel einer Bank, sind Finanzierungskosten wie Zinsen, Gebühren und Spesen zu bezahlen. Außerdem sind Gebühren an den Staat zu zahlen.

- Kreditlaufzeit: Diese sollte der Nutzungsdauer des finanzierten Objektes entsprechen bzw. sie jedenfalls nicht übersteigen. Wer von einer Bank keinen Kredit erhält, sollte keine weiteren finanziellen Verpflichtungen eingehen. Auch der teurere Ratenkauf kann dann schnell zur Schuldenfalle werden.

- Kreditangebote vergleichen: Die Kreditkosten sind je nach Vermögenssituation oder eingebrachten Kreditsicherheiten verhandelbar.


2.Die Eckpunkte des Kreditgeschäftes

Ein Konsumentenkredit kann nach unterschiedlichen Merkmalen eingeteilt werden. Daraus ergeben sich die Kreditarten. Mögliche Kriterien für eine Einteilung sind

die Kreditlaufzeit: Diese kann kurzfristig, mittelfristig oder langfristig sein;

die Art des Kreditzinssatzes: Dieser kann variabel (veränderlich) oder fix (gleichbleibend) sein. Meist sind die Konditionen für eine Kreditzinsanpassung fix geregelt;

die Rückzahlungsmodalitäten: Ein Kredit kann in monatlichen Kreditraten (in Annuitäten) oder am Ende der Kreditlaufzeit (endfälliger Kredit) bezahlt werden;

die Kreditsicherheiten: Es wird zwischen unbesicherte (Kreditnehmer/innen haften mit ihrem Einkommen) und besicherte Kredite unterschieden. Eine Kreditsicherheit ist z. B. eine Versicherung, eine Hypothek oder eine Bürgschaft.


3.Der Kreditvertrag

Ab 11. Juni 2010 bildet das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) die Grundlage für neu abgeschlossene Kreditverträge zwischen einem Unternehmen und Verbraucher/innen. Es gelten bis November 2010 Übergangsbestimmungen.

Für ältere Verträge gelten bis auf einige Ausnahmen weiterhin die aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetz über das Bankwesen (§ 33 BWG) und einige Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Der Kreditvertrag wird im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch als entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld definiert (§ 988 ABGB nF). Er regelt schriftlich die Rechte und Pflichten zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer/innen. Mit der Unterfertigung eines Kreditvertrages findet eine beidseitige Willenserklärung statt. Es wird ein schuldrechtliches Verhältnis begründet.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind z. B. Kredite unter Euro 200,--, Kreditverträge, die innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen sind, Pfandleihverträge, Landeswohnbauförderungen, Kreditverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Kreditverträge mit Gerichten oder staatlichen Einrichtungen im Zuge eines Vergleichs.

Angaben im Kreditvertrag: Der Kreditgeber hat bereits kostenlose vorvertragliche Informationspflichten. Dafür steht ein verpflichtendes EU-Standardformular zur Verfügung (Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz).

Es sind bereits bei einer Bewerbung eines Kreditvertrages der Gesamtkreditbetrag, der Sollzinssatz, der effektive Zinssatz, die Laufzeit und die Gesamtbelastung (ausbezahlte Kreditsumme und Kosten) anzugeben. Ebenso ist ein repräsentatives Beispiel klar darzustellen (§ 5 VKrG).

Diese (vor)vertraglichen Informationen helfen, Kreditangebote vergleichen zu können (§§ 6 und 9 VKrG) und sind zwingend für Kreditverträge. Ein Kreditvertrag enthält weiters Angaben zu den Vertragspartnern, zur Kreditart, zur Anzahl, Höhe und den Fälligkeitszeitpunkten der Kreditraten (Rückzahlungsmodalitäten) und zu den notwendigen Kreditsicherheiten.

Maßnahmen seitens des Kreditgebers:

- Die Bank prüft in einem bankinternen Rating die Ausfallswahrscheinlichkeit eines Kredites. Dieser Prüfprozess ist zum Teil formalisiert und systematisiert. Das Ergebnis wird auf einer Skala dargestellt.

- Die Bank prüft die Kreditfähigkeit. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Privatpersonen meist voll geschäftsfähig.

- Der Kreditgeber hat eine Prüfpflicht und Warnpflicht. Er muss vor Abschluss des Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit anhand ausreichender Informationen untersuchen (Einkommenssituation, Vermögenslage und Kreditsicherheiten). Diese Bonitätsprüfung gibt Auskunft, ob eine Person als rückzahlungsfähig eingestuft wird. Kreditnehmer/innen sind über Bedenken hinsichtlich der Bonität (Warnpflicht) zu informieren (§ 7 VKrG).

Fallen alle Prüfungen positiv aus, kommt es zu einer Kreditzusage. Mit Unterfertigung des Kreditvertrages verpflichten sich Kreditgeber, den vereinbarten Geldbetrag bereitzustellen. Als Gläubiger vertrauen Kreditnehmer/innen auf die spätere Gegenleistung laut Kreditvertrag.

Maßnahmen seitens der Kreditnehmer/innen:

- Vor Abschluss eines Kreditvertrages sind verschiedene Angebote einzuholen und zu vergleichen. So kann der Kredit mit den günstigsten Konditionen gefunden werden. In Bankgesprächen werden die möglichen Kreditvarianten, deren Kosten, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten erläutert.

- Vor Unterfertigung eines Kreditvertrages ist es notwendig, einen persönlichen Haushaltsfinanzplan zu erstellen. In diesem sind die Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Abzüglich einer Sicherheitsreserve ergibt sich daraus das frei verfügbare Einkommen. Aufgrund dieser Berechnung ergibt sich jener Anteil, der für die monatliche Kreditratenzahlung verwendet werden kann. Ebenso sind mögliche Veränderungen der eigenen wirtschaftlichen Situation mit einzubeziehen.

Mit Unterfertigung des Kreditvertrages verpflichten sich Kreditnehmer/innen, den Kreditbetrag plus Kreditkosten bis zum Kreditlaufzeitende zu den festgelegten Kreditraten zurückzuzahlen. Sie sind somit Schuldner/innen. Kann den Kreditverpflichtungen nicht nachkommen werden, wird der Kredit fällig gestellt. D. h. es entstehen Zusatzkosten durch Mahnungen, Gerichts- und Anwaltskosten und erhöhte Zinsen.


4.Der Kreditbetrag und die monatliche Kreditrate

Die Berechnung des Kreditbetrages und der monatlichen Kreditrate folgt unterschiedlichen Kriterien:

Ermittlung des Kreditbetrages: Die Berechnung des Kreditbetrages, d. h. der Kredithöhe, ist von vielen Umständen abhängig: z. B. vom Nettokaufpreis (dem Kaufpreis abzüglich eines etwaigen Rabattes), von den verfügbaren Eigenmitteln für den Kauf und von den Kreditkosten.

Da vom Kreditbetrag Kosten, Gebühren und Spesen meistens gleich abgezogen werden, ist der Auszahlungsbetrag in der Regel geringer als der Kreditbetrag. Der Restschuldbetrag ist jener Betrag, der jeweilig noch offen ist (aushaftet).

Für die Berechnung eines langfristigen Wohnkredites sind z. B. alle Anschaffungen, d. h. die Kosten für den Erwerb eines Grundstücks inkl. Nebenkosten (u.a. Kosten für die Kaufvertragserrichtung, die Grundbucheintragungsgebühr, die Maklerprovision), alle Dienstleistungen (für die Planung, die Erschließungs- und Anschlusskosten, die Handwerkerkosten), die Kosten für die Einrichtung, Materialien sowie die Kreditkosten zu berücksichtigen. Ebenso ist ein Überschreitungsrahmen, d. h. eine Reserve, einzuplanen.

Berechnung der monatlichen Kreditrate: Die Höhe der monatlich zu leistenden Kreditrate ergibt sich aus der Höhe des Kreditbetrages, den Kreditkosten inkl. Zinsen, dem Anteil des frei verfügbaren Einkommens und aus der Kreditlaufzeit.

Zu beachten ist, dass der Kreditkontostand progressiv fällt und nicht linear, weil zu Beginn der Laufzeit die Kreditzinsen den höheren Anteil der Kreditrate ausmachen und noch weniger Kapital getilgt wird. D. h., nach der halben Kreditlaufzeit sind noch mehr als 50 % des ausgeborgten Kapitals zurückzuzahlen.


5.Die Kreditlaufzeit

Die Kreditlaufzeit umfasst jenen Zeitraum, in dem der Kreditnehmer den Kreditbetrag plus Kreditkosten zurückzahlen wird. Sie beginnt mit dem Datum der Auszahlung des vereinbarten Geldbetrages seitens des Kreditgebers.

Die Kreditlaufzeit ergibt sich aus dem Verwendungszweck bzw. der angenommenen Nutzungsdauer des Objektes, aus dem errechneten Kreditbetrag und der Kreditrate. Es können kurz-, mittel- und langfristige Finanzierungen unterschieden werden:

Kurzfristige Finanzierung: Ein kurzfristiger Kredit deckt finanzielle Engpässe, z. B. für einige Monate oder ein Jahr, ab. Alternativen zu einem Bankkredit können sein: ein Gehaltsvorschuss vom Arbeitgeber, ein Privatkredit aus dem Familien- und Freundeskreis, die Ausnützung des Konto-Überziehungsrahmens ("Überschreitung" oder "Überziehung") oder eine Kreditratenzahlung.

Mittelfristige Finanzierung: Anschaffungen von Gebrauchsgütern mit einer mittleren Lebensdauer können über einen Konsumkredit abgewickelt werden. Für ein Auto kann eine Nutzungsdauer von 5 Jahren, für Einrichtungsgegenstände können 10 Jahre Nutzungsdauer angenommen werden: D. h., Gebrauchsgüter verlieren laufend an Wert.

Von den Bankkrediten können die Ratenkäufe unterschieden werden. Waren stehen gleich zur Verfügung. Es handelt sich aber um einen Kauf mit Eigentumsvorbehalt seitens der Verkäufer. D. h. erst nach Bezahlung aller Raten (Kaufpreis plus Kreditkosten) gehen sie in das Eigentum der Käufer über.

Langfristige Finanzierung: Kredite zum Kauf, zur Errichtung, Erhaltung oder Sanierung einer Immobilie, z. B. eines Grundstückes, einer Wohnung, eines Hauses, müssen meist langfristig abgeschlossen werden. Sie können als Wohn- oder Investitionskredite bezeichnet werden.

Der Kreditbedarf ist weitaus höher als bei Konsumkrediten. Aber die Anschaffungen stellen einen bleibenden Wert dar. Die Finanzierung kann auch über mehrere Kredite abgewickelt werden. Spezielle Formen sind z. B.

- der Rahmenkredit (Dispositionskredit): Hier steht Kapital für vereinbarte Zeiträume, z. B. je nach Baustufe, zur Verfügung. Zusätzliche Kosten können anfallen;

- der revolvierende Kontokorrentkredit: Dies sind "Kredite in laufender Verrechnung". Der Kreditnehmer kann innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit teilweise oder ganz über den vereinbarten Kreditbetrag frei verfügen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Überziehung von Girokonten oder bei Zahlungsverzug.

Auswirkungen der Kreditlaufzeit auf die Gesamtbelastung: Die Kreditlaufzeit ergibt sich vor allem aus den finanziellen Möglichkeiten der Kreditnehmer/innen. D. h. in welcher Höhe die monatliche Kreditrate festgelegt werden kann. Je kürzer die Kreditlaufzeit bleibt, desto geringer fällt die Gesamtbelastung aus.

Zu beachten ist, dass sich die Kreditrate während der Kreditlaufzeit unterschiedlich stark verringert. Bei einer zweijährigen Verlängerung der Kreditlaufzeit, z. B. von 2 auf 4 Jahre, reduziert sie sich um vieles mehr als bei einer Verlängerung von 10 auf 12 Jahre (degressiv fallende Kurve).

- Eine längere Kreditlaufzeit erhöht die Gesamtbelastung. Die monatliche Kreditrate ist niedriger. Aber: Je länger ein Kredit läuft, umso weniger reduziert sich die Kreditrate. In manchen Fällen kann es zu einer Verlängerung der Kreditlaufzeit kommen, wenn der Kreditzinssatz steigt oder eine Stundung der Kreditratenzahlungen, d. h. die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt, vereinbart werden muss.

- Eine kürzere Kreditlaufzeit verringert die Gesamtbelastung. Die monatliche Kreditrate ist höher. In manchen Fällen kann es zu einer Verkürzung der Kreditlaufzeit kommen, wenn der Kredit vorzeitig zurückgezahlt wird oder der Kreditzinssatz bei gleichbleibender Kreditratenhöhe fällt (bei variablen Kreditzinsen).


6.Die Rückzahlungsmodalitäten

Der Kreditbetrag kann einerseits über Kreditraten (Annuitäten) oder am Kreditlaufzeitende zurückgezahlt werden. Die Kreditzinsen werden in beiden Fällen laufend bezahlt.

Abstattungskredite: Der Kreditbetrag und die Kreditkosten können über die Zahlung von monatlichen Kreditraten getilgt, d. h. zurückgezahlt werden. Diese regelmäßigen Zahlungen heißen auch Annuitäten.

Die Kreditrate setzt sich aus den Anteilen Zinsendienst und Kapitaltilgung zusammen. Der Zinsendienst gibt an, wie viel Euro bzw. % für die Zahlung der fälligen Zinsen verwendet werden. Der Kapitaltilgungsanteil ist jener Anteil, der für die Rückzahlung des Kreditbetrages zur Verfügung steht.

Die Kreditzinsen werden vom jeweils noch ausständigen Kreditbetrag berechnet. Da sich dieser während der Kreditlaufzeit verringert, nimmt auch die Höhe der Kreditzinsen ab.

Endfällige Kredite: Für endfällige Kredite werden während der Kreditlaufzeit nur die Kreditzinsen bezahlt. Am Ende der Kreditlaufzeit wird der ausbezahlte Kreditbetrag auf einmal zurückgezahlt. Zur Kreditsicherung wird in der Regel ein Tilgungsträger, z. B. ein Wertpapierfonds oder eine Versicherung, dienen. Das Tilgungsträgerrisiko, d. h. die unbestimmte Entwicklung des Tilgungsträgers ist mit zu überlegen.

Ein endfälliger Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger weist zahlreiche Risiken auf: das Währungsrisiko, das Zinsrisiko in der fremden Währung und das Risiko einer schlechten Entwicklung des Tilgungsträgers. Privatpersonen (Verbraucher/innen) ist in der Regel von Fremdwährungskrediten abzuraten.

Kreditratenfälligkeit: Diese gibt jene Zeitpunkte an, zu denen die Kreditrate fällig wird. Diese kann geleistet werden:

- zu Beginn einer Zahlungsperiode (= vorschüssige Zahlungsweise), z. B. zu Quartalsbeginn. Bei dieser Zahlungsweise bleibt die Kreditzinsbelastung geringer und damit auch die Gesamtbelastung;

- oder am Ende eines Ratenintervalls (= nachschüssige Zahlungsweise), z. B. am Quartalsende.

Zahlungsverzug: Bei Zahlungsschwierigkeiten, d. h. wenn eine Kreditrate nicht pünktlich bezahlt werden kann, ist sofort Kontakt mit der Bank aufzunehmen. Es gilt die finanzielle Situation zu besprechen. Eventuell können die Kreditkonditionen verändert werden, z. B. die Kreditrate reduziert und die Kreditlaufzeit verlängert, Kreditraten gestundet oder Kreditzinsen gesenkt werden.

Ausstehende Kreditraten, Mahnspesen und Verzugszinsen sind auf jeden Fall kurzfristig zu begleichen. Ansonsten werden diese zum noch offenen Kreditbetrag hinzugerechnet. D. h., auch für Kosten müssten dann Kreditzinsen bezahlt werden.

Achtung: Geraten Kreditnehmer/innen mit einer Teilzahlung in Verzug, so werden alle noch ausständigen Teilzahlungen fällig - ein Terminverlust tritt ein. Diese Fälligstellung ist für Verbraucher/innen möglich, wenn eine solche Vereinbarung getroffen wurde, die Zahlung der Kreditrate seit mindestens 6 Wochen ausgeblieben ist und eine Mahnung inkl. der Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos geblieben ist (§ 14 Abs 3 VKrG).

Rücktrittsrecht: Verbraucher/innen können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab dem Abschluss des Kreditvertrages kostenfrei von diesem zurücktreten. Unverzüglich bzw. innerhalb von 30 Tagen sind der ausbezahlte Betrag und die anteilig angefallene Zinsen zurückzuzahlen (§ 12 VKrG). Für Hypothekarkredite oder Leasingverträge gilt dieses Rücktrittsrecht nicht.

Bildet der Kreditvertrag eine Einheit mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung, spricht man von verbundenen Kreditverträgen. Ein Rücktritt von zweiterem muss innerhalb von einer Woche nach Rücktritt vom Kreditvertrag ausdrücklich erklärt werden.

Vorzeitige Rückzahlung: Privatpersonen als Verbraucher/innen sind berechtigt, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Dadurch verringern sich die Zinslast und laufzeitabhängige Kosten (§ 16 Abs 1 VKrG). Der Kreditgeber ist im Gegenzug berechtigt, für die meisten Kredite mit einem fixen Zinssatz eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Dafür gelten Höchstgrenzen (§ 16 Abs 2 bis 5 VKrG).

Kündigung seitens der Kreditnehmer/innen: Kreditnehmer/innen können auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Kreditverträge jederzeit kündigen. Eine evtl. vereinbarte Kündigungsfrist darf maximal einen Monat betragen (§ 15 VKrG).

Kündigung seitens des Kreditgebers: Dem Kreditgeber steht bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Kreditvertrag kein Kündigungsrecht zu. Ein solches kann vereinbart werden und beträgt dann mindestens zwei Monate (§ 14 VKrG).

Umschuldungen: Eine Umschuldung ist die Ablösung eines Kredites. Gleichzeitig wird ein neuer Kredit abgeschlossen. D. h., es handelt sich um eine Umstrukturierung der Schulden. Unterschieden werden können

- planmäßige Umschuldungen: Diese sind von vornherein vereinbart. Etwa bei einer Zwischenfinanzierung, weil ein Bauspardarlehen noch nicht zuteilungsreif war;

- außerplanmäßige Umschuldungen: Diese erfolgen seitens der Bank, z. B. wenn gestellte Kreditsicherheiten an Wert verloren haben. Seitens der Kreditnehmer/innen, z. B. wenn wirtschaftliche Vorteile möglich sind oder der Überblick aufgrund zu vieler Forderungen und Gläubiger verloren geht.


7.Die Kreditkosten

Die Kreditkosten (Gesamtkosten) sind von den Kreditnehmer/innen zu tragen und setzen sich aus den Finanzierungskosten wie Kreditzinsen, Gebühren und Spesen und mitunter auch aus den Kosten für die Risikoabsicherung zusammen.

Kreditzinsen: Diese sind als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Kreditbetrages an die Bank zu bezahlen. Die Höhe der Kreditzinsen beeinflusst wesentlich die Höhe der Gesamtbelastung. Wichtige Begriffe sind:

- der Nominalzinssatz (Sollzinssatz): Er drückt die Höhe der laufenden Verzinsung aus und wird in Prozent, auf ein Jahr gerechnet, angegeben (% p.a.). Grundlage für die Berechnung der Kreditzinsen ist der noch offene Kreditbetrag. Bei endfälligen Krediten ist die Grundlage der gesamte Kreditbetrag.

- die variablen oder fixen Zinsen: Der Kreditzinssatz kann variabel (veränderbar) oder fix (gleichbleibend für einen bestimmten Zeitraum) vereinbart werden. Er kann Ober- oder Untergrenzen aufweisen. Häufig wird er kombiniert angeboten. Der Kreditzinssatz ist an die Entwicklung eines bestimmten Index gebunden: Etwa an den EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate, dies ist jener Zinssatz, zu dem sich Banken gegenseitig Geld leihen) oder an die SMR (Sekundärmarktrendite, das ist das Renditeniveau von fest verzinslichen Wertpapieren). Auf einen solchen Indexwert wird seitens der Bank eine Marge (deren Gewinn) aufgeschlagen, z. B. 1,5 %;

- die Zinsgleitklausel: Diese regelt im Kreditvertrag die Änderungsbedingungen für den Sollzinssatz hinsichtlich Änderungszeitpunkt und -höhe (§ 11 VKrG). Bevor eine Änderung in Kraft tritt, müssen Kreditnehmer/innen schriftlich informiert werden. Bei einer Zinssatzänderung sollte die Kreditrate angepasst, d. h. reduziert oder erhöht werden. Eine Veränderung der Kreditlaufzeit kann ausgehandelt werden. In diesem Fall bleibt die Kreditrate unverändert.

- die Zinsberechnung: Die Kreditzinsberechnung kann einheitlich (30 Tage/Monat) oder kalendermäßig (28-31 Tage/Monat) erfolgen. Das Jahr kann entweder mit 360, 365 oder 366 Tagen gerechnet werden, was die Vergleichbarkeit von Nominalzinssätzen erschwert.

- die Zinsabrechnung (Kapitalisierungszeitraum): Diese legt die Häufigkeit fest, mit der die Kreditzinsen während des Jahres, berechnet vom noch offenen Kreditbetrag, dem Kreditkonto angelastet werden. Sie erfolgt meist vierteljährlich. Je kürzer die Abrechnungsintervalle sind, desto höher ist die Zinsbelastung.

Gebühren und Spesen: Diese fallen laufend oder einmalig an. Bei der Krediteinräumung zu bezahlen sind:

- die Kreditvertragsgebühr (gesetzlich festgelegt): 0,8 % und bei Rahmenkrediten 1,5 % Kreditsteuer;

- die Bearbeitungsgebühr (verhandelbare Kosten), meist zwischen 0,5 % und 3 % des Kreditbetrages;

- die laufend zu bezahlende Kontoführungsgebühr.

Mitunter sind zu tragen:

- Kosten für die Besicherung, z. B. für den Abschluss einer Kreditrestschuld-Versicherung oder für eine hypothekarische Besicherung (z. B. für die Grundbuchseintragung von Pfandrechten gesetzlich 1,2 %);

- Kosten für verspätete Zahlungen der Kreditrate, z. B. Mahnspesen, Verzugszinsen;

- sonstige Spesen, z. B. Portokosten, Notariatskosten.

Jahreszinssätze, Gesamtbelastung: Diese Kennzahlen helfen, Angebote vergleichbar zu machen.

- Effektiver Jahreszinssatz: Er drückt die tatsächlichen Gesamtkosten als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages aus. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes sind die Gesamtkosten maßgebend. Er ist normiert und wird nach einer definierten Formel berechnet (§§ 27 und 30 VKrG).

- Fiktiver Jahreszinssatz: Die Kreditkosten werden als jährliche Durchschnittsbelastung in Prozent des aushaftenden Kreditbetrages ausgedrückt.

- Gesamtbelastung: Diese ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung von Kreditnehmer/innen verlangt. Dazu zählen der ausbezahlte Kreditbetrag, Zinsen, Provisionen, Abgaben, Kosten für Nebenleistungen wie verpflichtende Versicherungsprämien. Nicht inkludiert sind eventuelle Kosten bei Zahlungsverzug, die Zahlung öffentlicher Abgaben, Kontoführungskosten oder Notariatsgebühren.


8.Die Kreditsicherheiten

Die Bank stellt über Kreditsicherheiten die Kreditrückzahlung sicher. Das Ausfallsrisiko wird reduziert. Die Höhe und die Art der Kreditsicherheiten hängen stark von den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers ab. Es können Vermögensanteile oder Rechte an diesen verpfändet werden. Mögliche Kreditsicherheiten sind:

Lohn- oder Gehaltsforderungen: Die Verpfändung künftiger Lohn- oder Gehaltsforderungen kann eher für Kredite in geringer Höhe oder kurzfristige Kredite eine Möglichkeit darstellen. Kommt es zu Zahlungsschwierigkeiten, wird die Bank gerichtlich eine Gehaltsabschöpfung erwirken. Der Kreditnehmer kann bis auf das Existenzminimum gepfändet werden. Darüber hinausgehende Lohn- oder Gehaltsanteile werden dann direkt von der Bank beim Arbeitgeber zur Begleichung der Schulden eingezogen.

Wertgegenstände: Hinterlegt werden können

- Sparbücher, z. B. von einem Familienmitglied. Bis zur Kreditrückzahlung bleiben diese im Besitz der Bank. Das Losungswort muss bekannt gegeben werden. Handelt es sich um ein eigenes Sparbuch, wird dieses eher in die Eigenmittelausstattung einfließen;

- risikoarme Wertpapiere: Je nach Risikoeinschätzung wird ein Teil des Kurswertes für die Kreditsicherung relevant. Anleihen z. B. werden sicherer als Aktien eingestuft.

- wertvoller persönlicher Besitz (z. B. Schmuck oder Antiquitäten).

Versicherungen: Die Bank kann verlangen, dass sich Kreditnehmer/innen gegen Risiken wie z. B. Tod oder Arbeitslosigkeit absichern. Abgesichert werden der Kreditbetrag und die Kreditkosten. Es empfiehlt sich, das Angebot der Bank mit Angeboten von mehreren Versicherungen zu vergleichen. Mögliche Versicherungen sind

- Ablebensversicherungen: Die Versicherung bezahlt eine vereinbarte Summe, falls der/die Versicherungsnehmer/in stirbt. Es können auch bestehende (Ab-)Lebensversicherungen verpfändet werden.

- Kredit-Restschuldversicherungen (KRSV): Das Versicherungsunternehmen bezahlt z. B. bei Tod den ausstehenden Kreditbetrag. Wenn vereinbart übernimmt es auch für eine gewisse Zeit die Kreditraten bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall.

Hypotheken: Die Bank sichert sich über ein Pfandrecht an einer Immobilie (z. B. eines Grundstückes, eines Hauses, einer Wohnung) gegen Zahlungsausfälle ab. Für die Berechnung der möglichen Hypothekenhöhe wird die Immobilie geschätzt. Die Hypothek ist in der Regel um 30 % höher als der Auszahlungsbetrag. Damit wird die Bezahlung von Nebenkosten im Fall der Fälligstellung und gerichtlichen Eintreibung ebenfalls sichergestellt. Sie wird über eine Pfandbestellungsurkunde ins Lastenblatt ("C-Blatt") des Grundbuches eingetragen. Das Pfandrecht gilt auch für etwaige Erben oder neue Eigentümer.

Tritt der Fall einer Versteigerung ein, werden mit dem Ertrag der Immobilienveräußerung offene Kreditschulden beglichen. Folgende Hypothekenarten können unterschieden werden:

- die Festbetragshypothek: Sie gilt für einen bestimmten Kredit (Darlehenshypothek), d. h., sie kann höchstens die Höhe der Gesamtbelastung umfassen.

- die Höchstbetragshypothek: Diese räumt der Bank das Recht ein, solange auf die Immobilie zuzugreifen, bis der Kreditnehmer alle seine Schulden bei der Bank zurückgezahlt hat.

- Ist der Kredit zurückbezahlt, erhalten die Kreditnehmer/innen eine Löschungsquittung von der Bank. Die Löschung der Hypothek im Grundbuch ist selbst zu veranlassen.

Bürgschaften: Bürgen bzw. Bürginnen sind Drittschuldner/innen, d. h. sie verpflichten sich, etwaige Schulden aus dem Kreditvertrag zu übernehmen. Sie müssen wirtschaftlich dazu in der Lage sein. Außerdem müssen sie sich bewusst sein, dass eine einmal gegebene Bürgschaft in der Regel nicht aufhebbar ist und eine Rückzahlung von zahlungsunfähigen Hauptschuldnern bzw. Hauptschuldnerinnen meist nicht erwartet werden kann.

Die Bank muss Privatpersonen als Bürg/innen über die wirtschaftliche Lage der Kreditnehmer/innen aufklären. Ansonsten haften Bürg/innen nur, wenn sie sich trotz dieser Information als Drittschuldner/innen verpflichtet hätten (§ 25c KSchG).

Es haften bei der Personalhaftung im Unterschied zur Sachhaftung (z. B. über eine Immobilie) physische Personen (Menschen) oder juristische Personen (z. B. Firmen, Vereine, Stiftungen) für etwaige Schulden des/der Kreditnehmers/in bis zur vereinbarten Höhe. Bei Säumigkeit der Kreditnehmer/innen sind Bürgen bzw. Bürginnen "in angemessener Frist zu verständigen" (§ 25b KSchG). Ansonsten haften Kreditnehmer/innen nicht für jene Zinsen und Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen. Bürgen bzw. Bürginnen sind unterschiedlichen Risiken ausgesetzt:

- Gewöhnliche Bürgen bzw. Bürginnen müssen zahlen, wenn Kreditnehmer/innen ihren Verbindlichkeiten trotz Mahnung nicht nachkommen;

- Bürgen bzw. Bürginnen als Zahler müssen bereits bei Zahlungsverzug und nach Zustellung einer Mahnung offene Bankforderungen übernehmen. D. h., sie können jederzeit "zur Kasse gebeten werden".

Bei einer Anteilshaftung haften Kreditnehmer/innen und Bürgen bzw. Bürginnen jeweils für den vereinbarten Anteil. Von solidarisch haftenden Ehepartnern/Ehepartnerinnen kann der volle Schuldbetrag "in beliebiger Reihenfolge" verlangt werden (§ 25a KSchG informiert darüber). Mahnungen müssen allen zugestellt werden. Die Haftung bleibt bei Ehepartnern/Ehepartnerinnen auch nach einer Scheidung bestehen;

- Ausfallsbürgen bzw. -bürginnen müssen erst nach einem erfolglosen Exekutionsverfahren bzw. nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zahlen. Im Fall einer Scheidung kann die Haftung für Ehegatten bzw. Ehegattinnen auf eine Ausfallsbürgschaft beschränkt werden. Diese ist bei Gericht zu beantragen (§ 25a Abs. 3 KschG);

- Garanten bzw. Garantinnen geben ein bedingungsloses Zahlungsversprechen ab. D. h., sie müssen den vereinbarten Betrag auf jeden Fall bezahlen.

In einem Regressverfahren, d. h. auf dem Gerichtsweg, können Bürgen bzw. Bürginnen geleistete Zahlungen von Kreditnehmern bzw. Kreditnehmerinnen im Nachhinein zurückfordern. Anfallende Kosten haben Bürgen bzw. Bürginnen vorerst selbst zu tragen. Sinnvoll ist ein solches Vorgehen nur, wenn eine künftige Zahlungsfähigkeit des/der Kreditnehmers/in erwartet werden kann.