Versicherungsgrundlagen

Versicherungsgrundlagen

Versicherungen bauen für viele Lebensbereiche bzw. Alltagssituationen vor. Sie werden in Sach-Versicherungen, beispielsweise für die Bereiche Wohnen, Fahrzeuge (Kfz), Rechtsschutz oder in Personen-Versicherungen, beispielsweise in den Bereichen Leben, Krankheit oder Unfall unterteilt.

Der Grundgedanke ist, die jeweils definierten Gefahren (Risiken) auf eine möglichst große Gemeinschaft solidarisch aufzuteilen. Damit kann der/die Einzelne im Schadensfall, d. h. bei Eintritt des versicherten Risikos, vor finanziellen Verlusten bewahrt werden. Dazu werden Prämien - die finanziellen Beiträge der Mitglieder - eingehoben.

Verträge werden zwischen einem Versicherungsinstitut (Versicherer) und einem Versicherungsnehmer bzw. einer Versicherungsnehmerin (Antragssteller/in für Versicherungsschutz) geschlossen. Der Leistungsumfang und die Pflichten der Vertragspartner sind vor allem im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und den vereinbarten Versicherungs-Bedingungen geregelt.


1.Die Leistungen und Pflichten der Versicherer

Der Versicherer hat festgelegte Pflichten. Die Erbringung von Leistungen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Haftungseinschränkungen schmälern den Leistungsumfang für die Versicherungsnehmer/innen:

Informationspflichten: Versicherer müssen Versicherungsnehmer/innen vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich über die Versicherungs-Bedingungen informieren. Verpflichtend sind laut Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) anzugeben:

- Daten des Versicherers: Name, Anschrift und Rechtsform;

- Rechtsgrundlage, Aufsicht: Das anwendbare Recht und die Aufsichtsbehörde bzw. Beschwerdestelle sind zu nennen. In Österreich ist dies die Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde (FMA);

- Versicherungs-Laufzeit: Die Laufzeit des Versicherungs-Vertrages ist festzulegen;

- Prämie, Zahlungsweise: Die festgesetzte Prämienhöhe, deren Zahlungsdauer und Zahlungsweise sind anzugeben;

- Rücktritts-Möglichkeiten: Die Widerrufs- bzw. Rücktritts-Möglichkeiten sind zu erläutern (§ 9a VAG).

Nach Vertragsabschluss ist eine Urkunde über den Versicherungs-Vertrag, d. h. ein Versicherungsschein bzw. eine Polizze und die allgemeinen und besonderen Versicherungs-Bedingungen auszuhändigen. Auf eventuelle Abweichungen muss ausdrücklich hingewiesen werden (§§ 3 und 5 VersVG).

Leistungserbringung: Die Höhe der Kostenübernahme (Deckung) durch den Versicherer richtet sich nach der jeweils gültigen Versicherungs-Summe. Diese steht pro Schadensfall bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls zur Verfügung. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag:

- Sach-Versicherungen: Ein Anspruch entsteht, wenn ein versichertes Ereignis eingetreten ist, z. B. bei einer Haushalts-Versicherung nach einem Wohnungsbrand. Der Versicherer prüft die Übernahme der Kosten nach Eingang einer Schadensmeldung.

- Personen-Versicherungen: Bei Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen usw. werden die Leistungen im Versicherungsfall nach Abschluss der Erhebungen ausbezahlt.

Haftungseinschränkungen: In bestimmten Fällen besteht kein Versicherungsschutz. Diese sind in den Versicherungs-Bedingungen genau geregelt. Eine Haftungseinschränkung kann z. B. eintreten,

- wenn eine Leistungsdeckung in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist;

- wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde;

- wenn die erste Versicherungs-Prämie nicht rechtzeitig bezahlt wurde oder eine Folgeprämie nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen bezahlt wurde. Ausnahme: wenn das Ausbleiben der Zahlung ohne Verschulden eintrat;

- wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich öffentlicher Ansammlungen steht. Ebenso, wenn eine Katastrophe, z. B. ein Naturereignis, ein Atomunfall, eintritt. Oder wenn der Versicherungsfall im Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen steht bzw. andere Rechte wie das Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsrecht betrifft;

Verjährung der Ansprüche: Ein Anspruch kann innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Danach verjährt er. War der Anspruch nicht bekannt, beginnt die Verjährungsfrist mit jenem Datum, ab dem das Recht bekannt wurde. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 10 Jahre ab Fälligkeit der Leistung.


2.Die Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer/innen

Die Versicherungsnehmer/innen sind die Vertragspartner/innen der Versicherer. Sie haben gewisse Pflichten einzuhalten, um den Leistungsanspruch zu wahren.

Pflichten Versicherungsnehmer/innen: Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Versicherungsnehmer/innen oder mitversicherte Personen diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig (schuldhaft) verletzen. Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

- Persönliche Angaben: Die erforderlichen Angaben des Versicherungs-Antrages sind vollständig und wahrheitsgemäß zu leisten;

- Anzeigepflicht: Es sind bereits bei der Antrags-Stellung genaue Angaben über das zu versichernde Risiko zu erteilen. Fragen zu Risikofaktoren sind vollständig zu beantworten. Werden unrichtige Informationen gegeben, z. B. eine unheilbare Krankheit verschwiegen oder ein Fahrzeug als Taxi und nicht als Privat-Fahrzeug verwendet, dann kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Er wäre im Schadensfall leistungsfrei, d. h., er würde keine Leistung erbringen, da er das Risiko nicht richtig einschätzen konnte;

- Risikoänderungen: Erhöhungen und Erweiterungen von Risiken (veränderte Risiken) sind dem Versicherer ohne Aufforderung mitzuteilen;

- Schadensfall: Der Versicherer ist im Schadensfall bzw. Versicherungsfall über die Sachlage unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Es empfiehlt sich, bei Schadenseintritt gleich mit dem/der Versicherungsberater/in Kontakt aufzunehmen;

- Rechtzeitige Prämien-Zahlungen: Die vereinbarten Versicherungs-Prämien sind rechtzeitig zu bezahlen.

Leistungsanspruch: Der Versicherer prüft den Sachverhalt und hat innerhalb einer kurzen Frist über einen evtl. Leistungsanspruch zu informieren. Für Leistungen aus Rechtsschutz-Versicherungen gilt eine Frist von 2 Wochen. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme sind die Gründe vom Versicherer schriftlich anzugeben.

Rücktrittsrecht: Versicherungsnehmer/innen sind prinzipiell bis zu 6 Wochen an den Versicherungs-Antrag gebunden. In folgenden Fällen ist ein Rücktritt möglich:

- Versicherungsnehmer/innen können laut Versicherungsvertrags-Gesetz innerhalb von 2 Wochen schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mitteilungspflichten seitens des Versicherers nicht erfüllt wurden, keine Versicherungs-Bedingungen ausgehändigt oder keine Kopie des Antrages ausgefolgt wurde (§ 5b VersVG).

- Für Verbraucher/innen (Konsument/innen) gilt laut Konsumentenschutz-Gesetz ein Rücktrittsrecht von 1 Woche bzw. eine Rücktrittsmöglichkeit bis zum Zustandekommen des Vertrages, wenn ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Versicherers abgeschlossen und nicht selbst angebahnt wurde (§ 3 KSchG).

- Versicherungsnehmer/innen können laut Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn dieser z. B. über Internet, E-mail oder Direct Mail (Fernabsatz) zustande kam (§ 8 FernFinG).

- Für Lebensversicherungen besteht zu Vertragsbeginn ein spezielles Rücktrittsrecht. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolizze kann ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückgetreten werden. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären (§ 165a VersVG).

Unzulässige Vertragsbestandteile: Für Konsument/innen gelten besondere Schutzbestimmungen (§ 6 KSchG). Unwirksam bleiben in einem Versicherungs-Vertrag z. B.

- unklare, unverständlich abgefasste Vertrags-Bestimmungen;

- unangemessen lange Bindungsfristen;

- einseitige Klauseln zur Wertanpassung, d. h., wenn nur Erhöhungen vorgesehen sind. Erlaubt sind hingegen sogenannte Indexierungen, die vertraglich vereinbart werden können;

- automatische Versicherungs-Verlängerungen, auf die nicht zeitgerecht und ausdrücklich hingewiesen wurde.


3.Die Vertrags-Laufzeit: Beginn und Ende

Der Versicherungsbeginn regelt, ab wann Versicherungsschutz besteht. Das Versicherungsende kann durch Ablauf oder Kündigung herbeigeführt werden.

Vorläufige Deckungszusage: In dringenden Fällen kann ein sofortiger Versicherungsschutz über eine vorläufige Deckungszusage (Sofortschutz) vereinbart werden. Der Versicherer haftet begrenzt, z. B. für den Todesfall der versicherten Person.

Versicherungsbeginn: Der Versicherungsschutz beginnt mit der schriftlichen Annahme des Antrags seitens des Versicherers. Diese Willensübereinstimmung wird mit der Zustellung der Versicherungsurkunde (Polizze) bestätigt.

Frühestens beginnt eine Versicherung aber mit dem auf der Polizze angegebenen Datum bzw. nach Ablauf einer eventuellen Wartefrist. Vorausgesetzt die Erstprämie wurde zeitgerecht, innerhalb von 2 Wochen nach Polizzen-Erhalt, bezahlt.

Wartefristen: Grundsätzlich gilt ein Versicherungsschutz für Ereignisse, die während der Vertrags-Laufzeit eintreten. Für manche Versicherungs-Leistungen müssen Wartefristen in Kauf genommen werden. In diesen Fällen werden vom Versicherer nur für jene Schadensfälle Leistungen erbracht, die nach Ablauf einer Wartefrist eingetreten sind.

Versicherungsende: Der Versicherungsschutz endet nach der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Ablauf einer Zeitversicherung), einer Kündigung bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder einer Auflösung. Verträge unter einem Jahr enden automatisch.

- Kündigung: Gekündigt werden kann per Ende der Versicherungsperiode unter Einhaltung einer 1- bis 3-monatigen Frist. Die Versicherungsperiode beginnt mit dem Beginn des Versicherungsvertrages. Achtung: Die sogenannte Hauptfälligkeit kann von diesem Datum abweichen und ist für eine Kündigung nicht maßgeblich.

Langjährige Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren können zum Ablauf des 3. Jahres und dann jährlich unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Kündigung von langjährigen Verträgen nach Ablauf von 3 Jahren steht nur Verbraucher/innen nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu. Der Versicherer kann den Dauerrabatt für die restliche Vertrags-Laufzeit zurückverlangen.

- Ablauf: Lebensversicherungen enden in der Regel mit dem vereinbarten Versicherungsende.

- Vertrags-Verlängerungen: Generell verlängern sich Versicherungs-Verträge um ein weiteres Jahr, sofern nichts anderes vereinbart wurde bzw. keine Kündigung erfolgte.

- Auflösung: In manchen Fällen können Versicherungs-Verträge mit sofortiger Wirkung beendet werden. Z. B. bei Pflichtverletzungen, bei einem Prämien-Zahlungsverzug durch Versicherungsnehmer/innen oder unbegründeten Leistungsverweigerungen seitens des Versicherers.


4.Die Versicherungsbeiträge: Prämie und Kosten

Die Versicherungs-Prämie richtet sich in der Regel nach der Höhe der Versicherungssumme und dem Leistungsumfang. Sie bezeichnet jenes Entgelt, das ein/e Versicherungsnehmer/in zu bezahlen hat.

Versicherungssumme: Diese bestimmt den möglichen Höchstbetrag der Versicherungsleistung. Sie sollte dem Wert der versicherten Sache bzw. der Höhe des abzusichernden Risikos entsprechen, z. B. dem Wert eines versicherten Hauses oder den Vermögenseinbußen bei Krankheit.

Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt eine Unterversicherung vor. Eine solche ist für Schadensversicherungen, z. B. Haushalt und Eigenheim, zu vermeiden. Ist die Versicherungssumme zu hoch, liegt eine Überversicherung vor.

Prämienhöhe: Die Prämienhöhe richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl der inkludierten Leistungen und der Höhe der Versicherungssumme. Für langjährige Verträge, z. B. über 3 oder 10 Jahre, werden in der Regel Dauerrabatte gewährt.

Wertanpassung (Dynamisierung): Vielfach ist eine regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme und somit der Prämie vorgesehen. Diese richtet sich in der Regel nach einem vertraglich festgelegten Index.

Selbstbehalt: Ein solcher vermindert die laufenden Prämien-Zahlungen. Es ist aber zu bedenken, dass der Selbstbehalt pro Schaden gilt und nicht pro Jahr.

Versicherungs-Kosten: Diese werden in die Vorschreibung der Versicherungs-Prämien bereits mit einkalkuliert bzw. sie werden über erwirtschaftete Überschüsse abgedeckt. In der Prämie enthalten sind:

- Versicherungs-Steuer: Sie beträgt in Österreich zwischen 1 % und 11 % der Versicherungs-Prämie;

- Abschluss-Kosten: Die einmaligen Abschluss-Kosten werden von der vereinbarten Nettoprämiensumme berechnet. Aus ihnen werden in der Regel auch die Vertriebs-Kosten, z. B. Provisionen, finanziert;

- Verwaltungs-Kosten;

- Ablebensschutz (Risiko-Kosten): Diese werden fällig, wenn ein Ablebensschutz vereinbart wurde. Sie richten sich nach dem Alter, dem Geschlecht und den Lebensumständen der versicherten Person. Für die Berechnung des relevanten Alters wird die Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der "österreichischen Sterbetafel" herangezogen. Für die Übernahme erhöhter Risiken (z. B. Krankheit, Beruf, Lebensweise, Sport) werden Zusatz-Prämien oder Risiko-Zuschläge verrechnet;

- Kapitalgarantie: Eine Kapitalgarantie schmälert Erträge. Es handelt sich um Kosten, die entstehen, wenn über entsprechende Finanzinstrumente fallenden Kursen von Veranlagungen vorgebeugt wird;

Neben der Prämie können anfallen:

- Unterjährigkeits-Zuschläge: Diese betragen zwischen 2 % und 6 %, wenn die Zahlungsweise halb-, vierteljährlich oder monatlich erfolgt. Diese Zuschläge decken einen Zinsverlust der Versicherer ab, wenn die Prämie nicht im Voraus für das gesamte Jahr bezahlt wird;

- Gebühren: Für Mehraufwendungen können zusätzliche Gebühren anfallen: z. B. für Mahnungen, die Ausstellung einer Ersatzpolizze, Änderungen der Zahlungsweise, Vertragsänderungen oder Rückläufe bei Lastschriften.

- Abschläge: Wird ein kapitalbildender Lebensversicherungs-Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft), dann wird der Rückkaufswert ausbezahlt. Dies bedeutet in den ersten Versicherungsjahren einen Verlust.

5.Die Bezahlung: Zahlungsweise und Zahlungsverzug

Die vereinbarten Versicherungs-Prämien sind rechtzeitig zu bezahlen. Ansonsten kann der Versicherer von einer Leistungserbringung zurücktreten.

Zahlungsweise der Prämien: Die Versicherungs-Prämien sind in der Regel am günstigsten, wenn sie jährlich bezahlt werden. Änderungen der Zahlungsweise können per Beginn des folgenden Versicherungsjahres beantragt werden. Ein schriftlicher Antrag sollte bis zu 3 Monate vorher beim Versicherer einlangen.

- Zahlungsrhythmus: Die erste oder einmalige Versicherungs-Prämie wird mit Zustellung der Versicherungspolizze fällig. Sie ist innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind rechtzeitig zum Fälligkeitstermin zu bezahlen.

Die Versicherungs-Prämien werden einmalig oder in der Regel am günstigsten jährlich bezahlt. Bei einem anderen Zahlungsrhythmus werden mitunter Unterjährigkeits-Zuschläge fällig. Änderungen der Zahlungsweise können per Beginn des folgenden Versicherungsjahres beantragt werden. Ein schriftlicher Antrag sollte bis zu 3 Monate vorher beim Versicherer einlangen.

- Wertanpassungsklausel (Dynamisierung): Da Preise und Einkommen ständig steigen, ist eine regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme und damit der Prämienhöhe empfehlenswert. Diese kann nach einem vertraglich festgelegten Index oder einem fix vereinbarten Prozentsatz erfolgen.

Folgen des Zahlungsverzugs: Werden die erste Prämie bzw. Folgeprämien trotz einer schriftlichen Aufforderung und nach Verstreichen der gesetzlichen Frist nicht bezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist darüber hinaus unter Umständen leistungsfrei.

Können die Versicherungs-Prämien, z. B. aufgrund einer veränderten wirtschaftlichen Situation, nicht bezahlt werden, ist es ratsam, Kontakt mit dem Versicherer oder dem/der zuständigen Berater/in aufzunehmen. In einem Gespräch können eventuell folgende Vereinbarungen getroffen werden:

- Änderung der Zahlungsweise, z. B. die Umstellung von einer jährlichen auf eine monatliche Zahlungsweise;

- Stundung der Versicherungs-Prämien;

- Verlängerung der Versicherungs-Laufzeit, d. h. die Vereinbarung eines späteren Versicherungsendes;

- Reduktion der Versicherungssumme oder eine

- Prämienfreistellung (Beitragsfreistellung) in der Lebensversicherung.